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Satzung - SGV Rönsahl

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Satzung des SGV Rönsahl
§ 1
Name, Sitz
  1. Der Verein trägt den Namen SGV Rönsahl Abteilung im Sauerländischen Gebirgsverein e.V., abgekürzt „SGV Rönsahl“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Kierspe-Rönsahl.
  4. Der Verein gehört als Abteilung dem „Sauerländischen Gebirgsverein e. V.“ (abgekürzt „SGV-Gesamtverein“) mit Sitz in Arnsberg an.  
  5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
  1. Zweck des Vereins ist:
  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO)
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. ($ 52 Abs. 2 Satz 1  nr 22 AO)
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Die Konzipierung und Markierung der Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden.
  • Die Ausrichtung von geführten Wanderungen und anderen naturnahen Freizeitaktivitäten.
  • Aktivitäten, die den Erhalt der Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig sichern und Wissen zur Nutzung und Betretung geschützter Landschaftsbereiche vermitteln.
  • Aktivitäten, die die Eigenheiten der Region sowohl die Landschaft als auch das Brauchtum betreffend vermitteln.
  • Aktivitäten, die Aspekte der regional gewachsenen Kultur vermitteln und Ausflüge, die dem Besuch kultureller Einrichtungen und der Wahrnehmung von Kulturangeboten dienen.


 
§ 3
Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person sowie rechtsfähige Personengruppe werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Konkret sind dies:
  • Erwachsene,
  • Kinder unter 14 Jahren, sofern ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter Mitglied ist oder der Mitgliedschaft schriftlich zugestimmt hat,
  • junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • außerordentliche Mitglieder wie Firmen, Körperschaften und Vereine,
  • Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende nach Ehrenordnung.
  1. Die Mitgliedschaft ist durch Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand des Vereins zu beantragen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand entscheidet abschließend. Der Verein steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.  
  2. Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des SGV Gesamtvereins. Sie werden in den dortigen Gremien durch ihren Vorstand vertreten.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Kündigung durch den Verein, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung der juristischen Person.  
  4. Der freiwillige Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen und kann durch das Mitglied durch die Mitgliederversammlung überprüft werden. Der Antrag auf Überprüfung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe gestellt werden; wird diese Frist versäumt, kann die Kündigung nicht mehr angegriffen werden.
  6. Ein Ausschluss kann bei groben Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen und bei Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins und seiner Ziele in anderer Weise erfolgen, insbesondere wenn dem Verein durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, geschadet wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag ist zu begründen. Dem betroffenen Mitglied wird vom Vorstand Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Danach entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Er ist zu begründen. Nach der Bekanntmachung ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschussverfahrens
  7. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beitragsforderungen, trotz zweimaliger Mahnung, seit mehr als 12 Monaten in Rückstand ist. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist.
  8. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.


 


 


 


 
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind bei Mitgliederversammlungen stimmberechtig. In Sachen der Jugendarbeit sind Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt. Das Stimmrecht juristischer Personen kann durch einen zuvor benannten Vertreter wahrgenommen werden. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken und die satzungsmäßigen Ziele zu vertreten. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.
  3. Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Alles weitere ist in der Beitragsordnung geregelt, welche nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte ist an die Beitragsleistung gebunden.
  4. Alle Tätigkeiten für den Verein sind grundsätzlich ehrenamtlich. Den Mitgliedern können jedoch getätigte Aufwendungen und Auslagen erstattet werden. Sie können für ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale i.S.d. §3 Nr. 26a EStG erhalten.
  5. Der Verein verarbeitet von seinen Mitliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Bankverbindung/SEPA, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Mitglieder sind verpflichtet, unaufgefordert und umgehend Änderungen ihrer Anschrift ihrer E-Mailadresse und ihrer Bankverbindung mitzuteilen. Die Kommunikation im Verein erfolgt per E-Mail.
  6. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    • - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.  
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.


 


 
§ 7
Mitgliederversammlung
  1. Oberstes beschlussfassendes Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet in der Regel im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand   schriftlich. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die Adresse genutzt wird, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Für die Berechnung der Ladungsfrist ist der Tag der Absendung maßgebend.
  3. Zur Mitliederversammlung wird mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung eingeladen; die Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge stellen. Verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.  
  4. Der Vorstand kann bei der Einladung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitgliederversammlung kann auch als rein virtuelle Mitgliederversammlung ohne physischen Versammlungsort stattfinden.
  5. Abweichend von §32 Abs. 3 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin (mindestens die Hälfte der Mitglieder) ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.  
  6. Die Leitung der Versammlung wird jeweils vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand bestimmt.  
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht. Abstimmungen werden grundsätzlichen offen durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf Vornahme einer schriftlichen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit.
  8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird eine Person aus dem Vorstand benannt, die für die Protokollführung zuständig ist.
  9. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:  
  • Bestellung und Abberufung des Vorstandes
  • Die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltes und der Jahresrechnung
  • Bestellung der Kassenprüfer
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Die Entlastung des Vorstandes
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden
  • Die Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Die Beschlussfassung über eine Fusion oder Auflösung der Abteilung
  • Den Erlass von Vereinsordnungen, mit Ausnahme der Geschäftsordnung für den Vorstand
  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.  
  2. Satzungsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung redaktioneller Art oder soweit solche von einer Behörde oder einem Gericht (Dachverband) gefordert werden, selbstständig vorzunehmen. Die Änderung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben
  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll anzufertigen. Die Niederschrift ist durch die Versammlungsleitung und die protokollführende Person zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstands festgelegt.  
  2. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.  
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt. die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahl als Blockwahl durchgeführt wird.  
  4. Bei der Blockwahl können nur Wahlvorschläge gewählt werden, die so viele Bewerber enthalten, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Gibt es nur einen Wahlvorschlag sind die Bewerber des Wahlvorschlags gewählt, wenn er mehr Ja als Nein Stimmen erhält. Gibt es mehrere Wahlvorschläge, sind die Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen gewählt.
  5. Auf Antrag kann die Wahl in schriftlicher Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die Wahl in schriftlicher Form durchgeführt, werden Stimmzettel ausgegeben.
  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.  
  7. Mitglied des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder sein.
  8. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.  
  9. Bei einem in Einzelwahl gewählten Vorstand werden vor Ablauf ihrer Amtszeit ausgeschiedene Vorstandspositionen auf der nächsten Mitgliederversammlung neu gewählt.
  10. Ein in Blockwahl gewählter Vorstand ist insgesamt neu zu wählen, sofern weniger als drei Vorstandsmitglieder ihr Amt fortführen. Im Übrigen findet bei einem in Blockwahl gewählten Vorstand eine Einzelwahl vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedener Vorstandsmitglieder nur auf Vorschlag des Vorstands statt.
  11. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären.
  12. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Diese ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  13. Der Gesamtvorstand wird durch den Vorstand i.S.d. §26 und bis zu [5] weitere Mitglieder gebildet. Diese können als Beisitzer oder Fachwarte eingesetzt werden. Sie unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinspflichten.
  14. Für die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes gelten dieselben Bestimmungen wie die o.g. zur Wahl des Vorstandes.
  15. Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Aufgaben unterstützende Gremien, wie z.B. Arbeitsgruppen oder Kommissionen, zu bilden. Die Mitgliederversammlung ist über die Bildung eines solchen Gremiums zu informieren.
  16. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie regelt die Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit.  
  17. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies in Textform verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  18. Die Vorstandssitzung findet virtuell oder in Präsenzform statt. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.
  19. Mit der Einladung zur Sitzung legt die einladende Person die Tagesordnung fest. Zusätzliche Anträge können bis zur Eröffnung der Sitzung eingereicht werden.
  20. Beschlüsse können im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht.
§9
Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht zu einem Kassenprüfer bestellt werden. Die Kassenprüfung ist eine selbst auferlegte Pflicht, die nicht erforderlich ist, wenn der Verein durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten wird.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand zu unterstützen. Die Kassenprüfer haben dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
  3. Die Kassenprüfer und der Vorstand haben vor Erstellung des Schlussberichtes diesen gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Auf der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer ihren Bericht. Auf der Grundlage des Kassenprüfungsberichtes erfolgt die Entlastung des Vorstandes.
§ 10
Auflösung/Fusion des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem SGV-Gesamtverein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  
  2. Ein Zusammenschluss des Vereins mit einem anderen Verein, kann in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt dem neu zu gründenden bzw. aufnehmenden Verein zu.


 
Diese Satzung tritt nach Beschluss in der MV mit dem heutigen Tage in Kraft.
Ort: Rönsahl, den 20.08.2024
 

 
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